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NOSJV
Mitgliedschaft
Für eine Mitgliedschaft nehmen sie doch mit
einem Vorstandsmitglied oder einem Verbandsmitglied
in ihrer Nähe Kontakt auf. Sie können Ihnen
Einzelheiten dazu genauer erklären.
Einzelheiten zu einer Mitgliedschaft regeln die
Statuten des Eidgenössichen Jodlerverbandes.
Kontakte
Verbandsvorstand
Art. 7
Für die Aufnahme von Mitgliedern gelten folgende Bestimmungen:
1.
a) Gruppen, welche die Mindestzahl an Aktivmitgliedern
gemäss Ausführungsbestimmungen aufweisen
b) Mitglieder, welche das 15. Altersjahr zurückgelegt
haben
2. Die Aufnahme erfolgt durch den Zentralvorstand
beziehungsweise jenen Unterverbandsvorstand, in dessen
Verbandsgebiet sich der Sitz der Gruppe respektive
der Wohnsitz des Einzelmitgliedes befindet. In Grenzgebieten
können von den Unterverbänden in gegenseitigem Einvernehmen
Ausnahmen gestattet werden.
3. Mit Zustimmung des zuständigen Unterverbands- Vorstandes
können aufgenommen werden: a) Ausländer mit Niederlassungsbewilligung
b) Ausländer aus grenznahen Gebieten, die in Gruppen
oder Vereinigungen des EJV mitmachen ( * )
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