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NOSJV

Mitgliedschaft

Für eine Mitgliedschaft nehmen sie doch mit einem Vorstandsmitglied oder einem Verbandsmitglied in ihrer Nähe Kontakt auf. Sie können Ihnen Einzelheiten dazu genauer erklären.

Einzelheiten zu einer Mitgliedschaft regeln die Statuten des Eidgenössichen Jodlerverbandes.

Kontakte Verbandsvorstand


Art. 7
Für die Aufnahme von Mitgliedern gelten folgende Bestimmungen:
1.
a) Gruppen, welche die Mindestzahl an Aktivmitgliedern gemäss Ausführungsbestimmungen aufweisen
b) Mitglieder, welche das 15. Altersjahr zurückgelegt haben

2. Die Aufnahme erfolgt durch den Zentralvorstand beziehungsweise jenen Unterverbandsvorstand, in dessen Verbandsgebiet sich der Sitz der Gruppe respektive der Wohnsitz des Einzelmitgliedes befindet. In Grenzgebieten können von den Unterverbänden in gegenseitigem Einvernehmen Ausnahmen gestattet werden.

3. Mit Zustimmung des zuständigen Unterverbands- Vorstandes können aufgenommen werden: a) Ausländer mit Niederlassungsbewilligung b) Ausländer aus grenznahen Gebieten, die in Gruppen oder Vereinigungen des EJV mitmachen ( * )

 

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